Es handelt sich um das ABUS Nr. 300 mit Doppelriegel, Doppelbartschlüssel und zweitouriger Schließung. Das war seinerzeit ein ganz normaler ABUS-Artikel der in Serie gefertigt wurde. Einer ganz bestimmten Verwendung oder einem speziellen Nutzer ist das Vorhangschloß nicht zuzuordnen.
"Denn die Verneinung der Ortsüblichkeit setzt zwingend voraus, daß es eine ortsübliche Einfriedung gibt. Läßt sich eine solche nicht feststellen, kann es keine Einfriedung geben, die nicht ortsüblich ist." BGH, Urteil vom 17. Januar 2014, V ZR 292/12